Waldkindergarten Büdingen: Die Frischlinge

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Start Satzung

Vereinssatzung

 

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Büdingen – Die Frischlinge“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein. Also: „Waldkindergarten Büdingen e.V. – Die Frischlinge“.
Sitz des Vereins ist in Büdingen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Einrichtung, die Organisation und die Betreibung eines Waldkindergartens sowie die Durchführung von Walderlebniskursen, Waldspielkreisen und weiteren naturpädagogischen Projekten in Büdingen.
Der Waldkindergarten ermöglicht das Spielen und Leben in freier Natur für die Kinder; die Kinder bekommen dadurch ein gutes Verhältnis zur Natur und Umwelt und erlernen das soziale Verhalten.
Durch die Vielfalt der Natur und des Waldes entwickeln die Kinder ihre Intuition, Phantasie und kreativen Kräfte.
Durch die Vielfalt an motorischen Möglichkeiten und die Anregung aller Sinne fördert der Waldkindergarten die Konzentration und Ausdauer. Die Kinder erhalten eine optimale Vorbereitung auf die Schule.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessiert ist werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert vom Schriftführer. Das Protokoll ist zu unterschreiben von zwei Personen im Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Tod
  • durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§5 Organe des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB bestehend aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Finanzverantwortlichen.
Der erweiterte Vorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und mehreren Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer werden für ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu muss schriftlich, mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Bericht der/des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Änderungen bzw. Neufassung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes für 1 Jahr
  • Beschlussfassung über Anträge
Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
§7 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Waldkindergarten "Die Waldfrüchtchen" e.V., 63674 Altenstadt.
§ 8 Vermögen:
(1)          Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)         Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
 
Büdingen 25.06.2002
Die Gründungsmitglieder:

 

Maja Rosendahl Frederikson
Simone Gerischer
Britta Herröder
Dietmar Jakobi
Monika Karrer
Alexandra Meier-Sandmann
Anya Prinzessin Reuss
Martina Riedl
Jutta Schaffert
Reinhard Schaffert


 

 
Zuletzt geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 24.11.2010